erstellt am - 02.07.2002 : 15:51:40
Tja, da musste dir wohl mal die StVZO (Straßenverkehrszulassungsordung)zur Hand nehmen.Im § 60 StVZO steht was geschrieben zur "Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen". Genauer findest du im § 60 Absatz 1: Da steht das AKZ nicht verdeckt verschmutzt sein, noch spiegeln dürfen. Und im Absatz 2 des § 60 StVZO steht, dass das vordere AKZ maximal 200 mm und das hintere maximal 300 mm Unterkante von der Straße aus am KFZ angebracht sein darf. Außerdem solltest du beachten: es steht noch geschrieben: Die AKZ dürfen die vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht veringern!!! Und jetzt zum Winkel: das gilt für das hintere AKZ. darf maximal bis zu einem vertikalwinkel von 30 grad in fahrtrichtung geneigt sein. Und die Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von 30 Grad zur Fahrzeuglängsachse stehts auf ausreichende Entfernung gut lesbar sein. Wenns noch fragen gibt dann schreib ne Mail, ich kenn mich da aus. P.S. wenn du die nicht dran hälst dann ist es mindestens eine OWI (Ordnungswidrigkeit) oder be bewusstem verdecken sogar eine Straftat (Kennzeichenmissbrauch/bzw-Unterdrückung). ich hoffe ich hab dich nicht all zu sehr verwirrt. ist aber alles nachzulesen in der StVZO § 60 sowie STVG § 21). :-))))))) , viel Spaß beim Schrauben:::---)))
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