erstellt am - 07.04.2004 : 02:34:32
§433 BGB - Der Kaufvertrag(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. [...] §434 BGB - Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. [...] Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. [...] IMHO ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Gib den Krempel zurück oder verlange die fehlenden Motoren (vgl. § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln)
Hoffe, geholfen zu haben. Simon (Die hier gemachten Angaben stellen meine pers. Meinung und keine Rechtsberatung dar.) ______________________ Anstiftung zur Beihilfe und Beihilfe zur Anstiftung oder zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat. (BGH NStZ 96, 562) Bearbeitet von - simon1707 am 07/04/2004 02:39:43
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