erstellt am - 06.12.2004 : 14:01:11
Ihr werft hier mit Begriffen durcheinander, dabei steht doch alles ganz klar im Gesetz...Die vollständigen Gesetzestexte findet Ihr hier. ----- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Quelle I. Allgemeine Verkehrsregeln §3 Geschwindigkeit (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann. (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. [...] -----
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Quelle I. Allgemeine Verkehrsregeln §17 Beleuchtung (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. (2 a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren. (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. [...] ----- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Quelle B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten (1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. [...] ----- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Quelle B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. [...] ----- http://www.busgeldkatalog.de -> links auf "Busgeldkatalog" klicken und runterscrollen bis "Sonstiges" "Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht bei mehr als 100 m Sicht benutzt 10,- EUR" ----- Fazit: Standlicht sind Begrenzungsleuchten! Diese dürfen nicht weiter als 400 mm vom äußersten Punkt des KFZ entfernt sein und müssen immer mitleuchten. Gefahren werden darf nur mit Abblendlicht, welches an unseren Autos paarweise vorhanden sein muss. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei erheblicher Sichbehinderung durch Regen, Nebel oder Schnee benutzt werden (laut Busgeldkatalog ist der Richtwert wohl 100 m). Man darf in solchen Situationen mit Nebelscheinwerfern und Begrenzungsleuchten fahren, wenn die NSW nicht weiter als 400 mm vom äußersten Punkt des KFZ montiert sind. Das ist so geschaltet, dass die NSW sich nicht nur mit Begrenzungsleuchten einschalten lassen, wenn das nicht eingehalten ist! Die NSL darf erst bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 m eingeschaltet werden! Bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 m darf nur 50 km/h gefahren werden - egal ob man die NSL an hat oder nicht! ----- So, und ein paar Worte möchte ich auch noch sagen: Wie schon erwähnt bringen die NSW eigentlich nicht viel. Die sollen ja auch nur bei geringen Geschwindigkeiten (die man ja einhält, wenn schlechte Sichtverhältnisse herrschen) den Fahrbahnrand besser ausleuchten. Allerdings können die NSW wirklich blenden, vor allem auf nassen Fahrbahnen! Grade deswegen kann ich es nicht verstehen, dass in letzter Zeit so viele Leute regelrecht geil drauf sind unbedingt immer mit den NSW rumzufahren (Zitat "Sieht cool aus und man sieht mehr". So ein Scheiß!). In meinem Bekanntenkreis habe ich da schon Diskussionen geführt... Und wem die normalen Leuchten nicht genug sind, der soll die Billigfunzeln, die man sich wegen der Standlichtringe an die Kiste gebaut hat, wegwerfen und auf Serie mit gescheiten Birnen rückrüsten (und vielleicht mal einen Sehtest machen lassen)! Ich schalte die NSW auch mal ein, wenn ich irgendwo in der Pampa auf Waldwegen rumkreuze, auf der Suche nach der Party. Aber da ist ja auch kein Gegenverkehr. Ansonsten sind die, weil total sinnlos, aus! Ich möchte keinen anderen Verkehrsteilnehmer ärgern oder gar gefährden! Das sind jetzt mal harte Worte. Ich will ja keinen persönlich angreifen, aber manchmal ärgere ich mich schon über die Ignoranz und Rücksichtslosigkeit mancher Menschen. Und deswegen musste ich das jetzt mal loswerden.
Nichts für ungut! Viel Spaß beim Interpretieren der Gesetzte und immer eine gute Fahrt, wünsche ich! So long
* El loco * Wenn du am Ende bist, bist du nicht am Ziel, sondern tot!
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