Verbraucherinformationen |
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Autor |
Thema |
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mark2
Kempten (Allgäu)
Germany
623 Beiträge
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erstellt am - 18.03.2003 : 15:28:30
Ist mir zum ersten mal passiert. Der Artikel wurde von der Firma wieder zurück genommen und ich habe einen Verrechnungs scheck bekommen. soweit gut allerding bekomme ich nur 64 des betrags wieder. Porto und Verkackung mal gar nicht mitgerechnet das ich ja in beide richtungen zahlen mußte. Bei größeren summen werden dann pauschal 15 prozent einbehalten. Wie gesagt ist mir zum ersten mal passiert und hoffentlich auch das letzten mal. Was habt ihr da für Erfahrungen. Ist 15% Abzug normal ? Werd wohl in Zukunft die AGB genauer in augenschein nehmen.Gruß Markus ///Mark 2
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LoboNr1
E39 530d Touring
Würzburg
Germany
5181 Beiträge
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erstellt am - 18.03.2003 : 15:59:28
Hab was bei nem Hondatuner für meine Freundin bestellt und wollte es auch zurück geben. Der hat auch gemeint er will 15% :-( Habs dann aber doch behalten.Mfg Lobo, Mod Miss "High Input, High Output" "Es gibt nichts besseres als Hubraum außer... MEHR HUBRAUM ;-)"
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Haugi
Germany
1868 Beiträge
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erstellt am - 18.03.2003 : 18:16:32
Also bei höheren Summen sind 15 % normal! Wir verlangen bei Rückgaben von Teilen, egal welcher VK eine Barbeitungsgebühr von 25%!! Steht in der AGB der Firma!!! Kannst Dich da schlecht gegen wehren!!Gruß Haugi MEIN BMW Coupé DAYTONA!!
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Sam23
z. Zt. ohne
Isselburg
Germany
1041 Beiträge
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erstellt am - 18.03.2003 : 18:32:38
Bei meinem BMW-Händler nehmen die 20,-€ Bearbeitungsgebühr. Egal ob was du bestellt hast!Viele Grüße Sammy -------------------------------------- sicheres Auftreten trotz völliger Ahnungslosigkeit
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LoboNr1
E39 530d Touring
Würzburg
Germany
5181 Beiträge
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erstellt am - 18.03.2003 : 19:02:43
Wo es mir gerade einfällt, BMW will auch 15% wenn du eine "Sonderbestellung" von "Ersatzteilen" zurück gibts.Mfg Lobo, Mod Miss "High Input, High Output" "Es gibt nichts besseres als Hubraum außer... MEHR HUBRAUM ;-)"
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joecrashE36
Ludwigsburg
Germany
3404 Beiträge
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erstellt am - 18.03.2003 : 23:02:11
Ich weiss nicht genau aber zur Rücknahme von bestellten Artikeln ist der Händler ja auch nicht verflichtet.Wenn dann tut er es nur aus Freundlichkeit. Nur wenn die Ware einen Mangel aufweist muss er zurücknehmen.
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DominikB
Zweibrücken
Germany
1714 Beiträge
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erstellt am - 21.03.2003 : 07:46:37
War bei dem Bastuck, der bei mir nicht passte auch so...die behielten auch 15 % des Wertes ein.Es ginbt auch Firmen, die mehr einbehalten!Gruss Dominik BMW.....was sonst!
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McClane
Neuss
Germany
8681 Beiträge
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erstellt am - 21.03.2003 : 09:57:06
Und was ist mit dem gesetzlich geregelten 14 Tage Rückgaberecht? Ich dachte immer, die müssen das dann kostenlos zurücknehmen. War bis jetzt immer so bei mir (Computerbereich). Viele Grüße Thorsten
*E36 Limo*
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Dani
Auerbach
Germany
1343 Beiträge
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erstellt am - 21.03.2003 : 10:05:53
Normalerweise sind 10% Handlungskosten üblich. Kommt aber auf die AGBs an.Dani320i BMW Aus Freude am Fahren
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n / a
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erstellt am - 26.03.2003 : 19:25:58
hi mark2, ich halte dieses geschäftsgebahren generell für sehr fraglich. tatsache ist: ein generelles rückgaberecht bei gekauften sachen besteht gesetzlich nicht. ein umtauschrecht wegen nichtgefallen oder falscher auswahl geht zunächst zulasten des käufers. fraglich ist die art des geschäfts: hast du per internet bestellt oder über katalog? dann sehen die rückgaberechte anders aus, da dies nicht wie ein kauf face to face im laden bewertet wird. inwieweit dabei ein abschlag in der genannten größenordnung rechtens ist, habe ich meine zweifel, auch wenn das in den ABG vereinbart sein sollte. das würde ich rechtlich genau prüfen lassen, da der durch die bei ferngeschäften zulässige rückgabeaufwand sicherlich nicht in dieser größenordnung besteht, außer der händler kann dir explizit diese kosten nachweisen. ein weiterer punkt ist die beschreibung des artikels. wurden hier wesentliche eigenschaften nicht erwähnt hast du auch ein wandelungsrecht. auch hier ist ein derartiger abschlag sicher unzulässig. ein generelles wandelungsrecht oder minderungsrecht besteht bei mängeln der sache. hier kann es jedoch sein, dass der verkäufer in seiner AGB ein nachbesserungsrecht vereinbart hat, so dass du ihm die nachbesserung des mangels zugestehen mußt. schlägt die nachbesserung fehl oder ist unzumutbar lang, hast du ebenfalls die möglichkeit der wandelung. wenn du die möglichkeit hast dir einschlägige literatur anzuschauen, sieh mal im kommentar zum BGB, dort unter wandelung, minderung nach. natürlich kannst du dich auch kostenlos über eine verbraucherberatung schlau machen. wir sollten uns generell solche geschäftsmethoden nicht gefallen lassen. nicht jede AGB-vereinbarung ist rechtens und damit nicht haltbar, sprich unwirksam.gruß 3.0-freak
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