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Autor |
Thema |
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furious
Waiblingen
Germany
661 Beiträge
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erstellt am - 29.01.2003 : 19:42:10
Hallo! Habe eine Frage zu "im Zweifel für den Angeklagten": Mal angenommen, ein Familienangehöriger des Angeklagten bezeugt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mit diesem Auto unterwegs gewesen sein konnte, jedoch sie selber. Der Kläger hat ausser einem eigenen Familienmitglied keine unbeteiligten Zeugen, jedoch behauptet der Kläger (ebenfalls unter Eid) und der Familienangehöriger , dass sie den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt mit diesem Auto gesehen hat. Des weiteren behauptet sie, dass der Angeklagte Sie zu einer Vollbremsung gebracht hat. Ist dies ein typischer "in dubio pro reo"-Fall??? Mfg, furious
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Raphi
E46 323ci
Fürth
Germany
522 Beiträge
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erstellt am - 29.01.2003 : 21:13:39
quote:
Hallo! Habe eine Frage zu "im Zweifel für den Angeklagten": Mal angenommen, ein Familienangehöriger des Angeklagten bezeugt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mit diesem Auto unterwegs gewesen sein konnte, jedoch sie selber. Der Kläger hat ausser einem eigenen Familienmitglied keine unbeteiligten Zeugen, jedoch behauptet der Kläger (ebenfalls unter Eid) und der Familienangehöriger , dass sie den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt mit diesem Auto gesehen hat. Des weiteren behauptet sie, dass der Angeklagte Sie zu einer Vollbremsung gebracht hat. Ist dies ein typischer "in dubio pro reo"-Fall??? Mfg, furious
um welche uhrzeit war des?? war es schon dunkel?? was is "in dubio pro reo"??? MfG Raphi
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-Patrick-
Germany
2130 Beiträge
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erstellt am - 29.01.2003 : 21:20:30
häää? ich vertseh nur bahnhof. Also nochmal: Jemand behauptet du hätts ne vollbremsung gemacht und ein familienmitglied von dir kann bezeugen das du garnicht im auto warst und sie selber gefahren ist. stimmt das so?_______________________________________________________________________________________ >>>Faszination kann man mit vielen Worten beschreiben oder einfach mit 3 Buchstaben abkürzen = BMW<<<
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ASC GmbH
E30-20i E39-35i
Bonn
Germany
3 Beiträge
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erstellt am - 29.01.2003 : 21:25:57
ihr lest zu wenig... *g* altes thema!Kam noch immer nichts raus?? Frag mal pimboli, vielleicht kann er dir helfen, er macht sowas beruflich! Gruss Norbert _________________________ >>> www.rasbn.com <<<
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Moppi
Berlin
Germany
809 Beiträge
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erstellt am - 29.01.2003 : 21:31:00
@Raphi Studier zwar kein Recht, aber ich denke "in dubio pro reo" heißt "im Zweifel für den Angeklagten".
Zum Fall kann ich leider nichts sagen, aber steht es nicht von den Stimmen 2:1 gegen Dich, wenn Du nicht im warst sondern ein Angehöriger von Dir und im anderen Auto zwei? MfG Moppi
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furious
Waiblingen
Germany
661 Beiträge
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erstellt am - 29.01.2003 : 22:13:05
Ja, aber es geht ja darum, dass Familienangehörige als "befangen" gelten! D. h. sie würden im schlimmsten Falle für die Mutter, den Vater oder dem Bruder etc. lügen! Bei mir ist zwar auch ein Familienmitglied da (welcher eben eindeutig sagt, dass er gefahren sei, und nicht ich), aber es müsste doch dann zum Zweifel kommen.... und dann heißt es doch: Im Zweifel für den Angeklagten - also Freispruch oder Einstellung des Verfahrens!?!!!
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Chrima16
Gunzenhausen bei Ansbach
Germany
4371 Beiträge
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erstellt am - 29.01.2003 : 23:16:34
vielleicht wird dein Angehöriger vereidigt und dann zählt seine Aussage genauso! Unter Eid ist das dann viel besser! ABer ich kenn mich net wirklich aus! Schau nur Glotze! *g*BMW Gruß aus Franken Zum Glück! Der rote Bereich ist vorbei!!! :-) Alles für deine Car Hifi- Anlage Meine Homepage
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StyrianBMW
Austria
1291 Beiträge
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erstellt am - 30.01.2003 : 14:37:56
Hallo! ja bedeutet im zweifelsfall für den angeklagten. Familienmitglieder müssen nicht aussagen wenn sie nicht wollen. da sie ja auch belastend wirken können. sie können jedoch aussagen "sollten" jedoch dann die wahrheit sagen. Der Richter "unterliegt" der freien beweiswürdigung. er kann somit die aussage zur urteilsfällung heranziehen, jedoch muss er nicht, da ja freie beweiswürdigung. Ist bei der Vollbremsung jemand zu schaden gekommen?? wie lautet denn die anspruchsgrundlage des klägers?
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furious
Waiblingen
Germany
661 Beiträge
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erstellt am - 30.01.2003 : 14:45:24
Nein, noch nicht einmal ein Bleckschaden. Es handelt sich um eine fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung strafbar als Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie mit vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG. (Was bedeutet i. V. m.???)
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Chrima16
Gunzenhausen bei Ansbach
Germany
4371 Beiträge
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erstellt am - 30.01.2003 : 14:51:32
Ich denk mal "in Verbindung mit"!BMW Gruß aus Franken Zum Glück! Der rote Bereich ist vorbei!!! :-) Alles für deine Car Hifi- Anlage Meine Homepage
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StyrianBMW
Austria
1291 Beiträge
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erstellt am - 30.01.2003 : 15:52:42
Ja da hat chrima recht!! bedeutet in verbindung mit. kommt öfters im recht vor z.b. im privatrecht beim schadenersatz. ich kenne eure deutschen gesetze zwar nicht so gut. jedoch das mit "vorsätzlich" müssen sie dir erstmal beweißen. es könnte auch zur milderung durch "fahrlässig" kommen. den führerschein können sie dir dann nicht mehr unbedingt abnehemen.
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