erstellt am - 30.05.2003 : 18:05:26
Hallo ich wei nicht wie oft hier bers "Chipen" Beitrge geschrieben werden aber ich bin beim surfen auf folgenden Text gestoen!Ich denk das wird die meisten Diesel-Fahrer betreffen!Lest es und denkt euch dann euren Teil!Chip-Tuning Die heutige Juristen-Generation ist berwiegend mit Fahrzeugen wie Opel Manta, Golf GTI oder vergleichbaren Fahrzeugen aufgewachsen. Entsprechend ist auch die Vorstellung, wie das "Tuning" eines Fahrzeugs aussieht: - breite Reifen, - Tieferlegung, - Spoiler, - andere Auspuff-Anlage, - Eingriffe (Basteleien) in Motor, insbesondere Vergaser, - und vieles mehr. In der heutigen Zeit sieht dies alles jedoch gnzlich anders aus. Zunehmend werden moderne Fahrzeuge mit immer mehr Elektronik ausgerstet, insbesondere einer elek-tronischen Motorsteuerung, die die Kraftstoffeinspritzung in die Zylinder des Motors und den Zndzeitpunkt steuert und damit ein einfaches " Schrauben " berhaupt nicht mehr zulsst. Diese Motorsteuerung ("Motor-Management") besteht hauptschlich aus einem Computerbauteil, dieses wiederum versehen mit einem oder mehreren Chips. Die Automobilhersteller rsten die Fahrzeuge dabei dergestalt aus, dass sie von allen Autofahrern vernnftig und sicher bewegt werden knnen. Es wird dabei also ein Kompromiss eingegangen, nicht grtmgliche Leistung, hchste Beschleunigung und hchste Endgeschwindigkeit stehen im Vordergrund, es geht vielmehr in erster Linie um eine harmonische Gesamtabstimmung, im Vordergrund steht dabei u.a. Sicherheit, Fahrkomfort und Verbrauch. Auch die Vernunft spielt hierbei eine Rolle, nicht umsonst werden hochwertige (schnelle) Fahrzeuge von Seiten des Herstellers bei einer Hchstgeschwindigkeit von 250 km/h "abgeriegelt". Es versteht sich von selbst, dass insoweit der Phantasie bzgl. mglicher Manipulationen/Vernderungen keine Grenzen gesetzt sind: selbstverstndlich kann die elektronische Motorsteuerung durch einen Eingriff in die auf einem Chip vorhandene Programmierung verndert werden, es kann auch gleich ein vernderter Chip eingebaut (ausgetauscht) werden. Durch ein solches "Chip-Tuning" kann die Leistung moderner Motoren erheblich gesteigert werden, es sollen dabei Leistungssteigerungen von 30 Prozent und mehr mglich sein. Eben weil der Hersteller um eine harmonische Abstimmung bemht ist, entfllt bei einer entsprechenden Vernderung nach den AGBs der Hersteller die Garantie. Chips werden zwischenzeitlich nicht nur in Fachzeitschriften, sondern auch schon ber das Internet angeboten. Auch wenn die entsprechenden Eingriffe im Gegensatz zu frheren Zeiten und Fahrzeugen (s.o.) nicht mehr ohne weiteres erkennbar sind, sind die rechtlichen Probleme dadurch nicht geringer geworden. Es ist eher zu befrchten, das gerade diejenigen (jungen) Autofahrer, denen ein entsprechendes handwerkliches Geschick zum Tuning frherer Zeiten nicht gegeben ist, ohne weiteres zum viel einfacheren Eingriff "Chip-Tuning" greifen - dies kann fatale Folgen haben. Keine Probleme entstehen, wenn nach einem erfolgten Eingriff eine Begutachtung des Fahrzeuges durch eine entsprechende Organisation (TV, DEKRA) erfolgt ("Vollabnahme"). Mglich ist auch, dass fr den Tuning-Bausatz bereits ein Teilegutachten vorliegt, dann muss nur eine Abnahme des Einbaus erfolgen, das Gutachten muss mitgefhrt und auf Verlangen ausgehndigt werden. Ohne eine (Voll- oder Teil-)Abnahme kann es zu einem Erlschen der Betriebserlaubnis kommen. 1. Erlschen der Betriebserlaubnis
Durch die nderungsverordnung vom 16.12.93 wurde 19 Abs. 2 StVZO einschneidend gendert. Die hierfr gegebene amtliche Begrndung ist einleuchtend und nachvollziehbar: Ursache fr das Erlschen der Betriebserlaubnis war nach 19 Abs. 2 StVZO a.F. entweder die Vernderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Vernderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefhrdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es erscheint bedenklich - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhltnismigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlschen der Betriebserlaubnis fr das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine nderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berhrt werden, ohne dass gleichzeitig auch eine Gefhrdung anderer zu erwarten ist. Die bloe Mglichkeit der Gefhrdung ist zu weitgehend, die Gefhrdung muss konkreter zu erwarten sein . Ob das Fahrzeug vorschriftsmig ist, wird im Rahmen der technischen berwachung nach 29 StVZO geprft. Dies reicht aus. Auf die weitere - sehr einschneidende - Folge des Erlschens der Betriebserlaubnis kann deshalb verzichtet werden. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs soll erlschen, wenn eine Beeinflussung des Abgas- oder Geruschverhaltens eintritt. Dies ist folgerichtig, weil das Zulassungsverfahren nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen des Umweltschutzes, der steuerlichen Behandlung, der Untersuchungsfristen und der Gewhrung von Benutzervorteilen regelt. Hinsichtlich Abgas- und Lrmemissionen aus Kraftfahrzeugen definiert das Zulassungsverfahren den Stand der Technik, der im Laufe der Jahre aufgrund technischer Fortschritte weiterentwickelt wurde. Gem. 19 Abs. 2 StVZO n.F. erlischt die Betriebserlaubnis nunmehr, wenn nderungen vorgenommen werden, durch die 1. Die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart gendert wird, 2. Eine Gefhrdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. Das Abgas- oder Geruschverhalten verschlechtert wird. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit die Vorschrift des 19 StVZO durch ein Chip-Tuning betroffen ist. Eine Vernderung der Fahrzeugart tritt hierdurch nicht ein, mglich wre jedoch die Gefhrdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Verschlechterung des Abgas- oder Geruschverhaltens. In einem Beispielkatalog des Bundesministeriums findet sich als Beispiel fr das Erlschen der Betriebserlaubnis der Fall, dass die Gemischaufbereitungsanlage (=Vergaser) oder Ansauganlage verndert wird - dies drfte auch fr den Fall gelten, dass in eine elektronische Einspritzanlage eingegriffen wird. Die Gefhrdung anderer Verkehrsteilnehmer setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass durch die Vernderung eine Gefahrenlage fr andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird . Es ist dabei davon auszugehen, dass moderate Leistungssteigerungen (z.B. um 10%) nicht die Anpassung sicherheitsrelevanter Fahrzeugteile (Bremsen, Reifen o..) voraussetzt, so dass dann insoweit hierdurch keine Gefhrdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht - bei hohen Leistungssteigerungen ist dies sicher anders zu beurteilen! Da eine Leistungssteigerung beim Chip-Tuning im Wesentlichen durch eine erhhte Kraftstoffzufuhr und -verbrennung erreicht wird, in einzelnen Fllen auch durch eine mgliche hhere Drehzahl (Ausschalten des Drehzahlbegrenzers), ist allerdings davon auszugehen, dass durch diese Manahme in der Tat das Abgas- und Geruschverhalten (erheblich) verschlechtert wird. In einzelnen Fllen fhrt ein Chip-Tuning so auch dazu, dass die fllige Abgas-Unter-suchung nicht bestanden wird - dies ist ein dann zweifelsfreier Beweis, die Betriebserlaubnis ist erloschen. Das Fhren eines Kraftfahrzeugs mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. 69a StVZO, 24 StVG, 18 Abs. 1 StVO dar (Regelgeldbue DM 100,-, 3 Punkte). 2. Versicherungsrechtliche Fragen
Aber auch versicherungsrechtliche Fragen sind zu bedenken. Die Versicherer haben nunmehr fr die Prmienbemessung Gefahrenklassen gebildet, die neben sonstigen Umstnden insbesondere auf die allgemeinen Eigenschaften des zu versichernden Fahrzeugs (Typ, Motor, Leistung, Verwendungszweck) abstellen und diese bercksichtigen. Dabei sind die Eintragungen im Fahrzeugschein mageblich fr die so vorgenommene Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Gefahrenmerkmalen. Der Versicherer versichert also das Risiko des "im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" und richtet sich bei der Zuordnung der Wagnisse und somit bei der Prmienbemessung hinsichtlich der Eigenschaft "Leistung" nach den Angaben im Fahrzeugschein. Eine Vernderung der Leistung des Motors durch ein Chip-Tuning (Leistungssteigerung) verndert die fr die Zuordnung der Wagnisse im Versicherungsverhltnis mageblichen objektiven Gefahrenmerkmale. Es bedarf eigentlich keiner weiteren Diskussion, dass eine Leistungssteigerung zu einer Gefahrerhhung im Versicherungsverhltnis fhrt, wobei es bzgl. der Folgen gem 23 ff VVG sicherlich auf die Umstnde des Einzelfalls ankommt. Der Versicherer legt bei der Begrndung und Durchfhrung des Versicherungsverhltnisses diejenigen Angaben ber das Risiko zugrunde, die ihm vom Versicherungsnehmer, in der Regel durch Vorlage des Fahrzeugscheins, gemacht werden. Der Versicherer darf davon ausgehen, dass das ihm gegenber als zugelassen nachgewiesene Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Vorschriften entspricht, und dass fr das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besteht. Ist durch eine Vernderung des Fahrzeugs eine Leistungssteigerung eingetreten und wegen einer Verschlechterung des Abgas- oder Geruschverhaltens die Betriebserlaubnis erloschen, liegt darin grundstzlich auch eine nderung der fr das Versicherungsverhltnis mageblichen Gefahrenumstnde, die die Rechtsfolgen der 23 ff VVG auslst. Eine Gefahrerhhung i. S. d. 23 ff VVG liegt jedoch nur bei solchen Gefhrdungsvorgngen vor, die einen neuen Zustand erhhter Gefahr schaffen, wobei dieser mindestens von der Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen, natrlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu frdern. Der Tatbestand des 23 VVG ist insoweit nur verwirklicht, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrenlage durch eigenes Eingreifen ndert. Dies ist zweifelsfrei gegeben, wenn der Versicherungsnehmer die Tuningmanahme selbst durchgefhrt hat und anschlieend in Kenntnis dieses Umstandes das Fahrzeug auch benutzt. Fr eine Leistungsfreiheit des Versicherers gem 25 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 1 VVG ist es schlielich erforderlich, dass die Gefahrerhhung kausal fr den Eintritt des Versicherungsfalls war. Dies ergibt sich aus 25 Abs. 3 VVG, wonach die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen bleibt, wenn die Erhhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Dies fhrt in der Praxis regelmig dazu, dass im Schadensfall mit auergewhnlich hohem Aufwand untersucht wird, ob aufgrund eines Chip-Tunings eine Gefahrerhhung erfolgte. I. d. R. stellt ein im laufenden Versicherungsverhltnis vorgenommenes Chip-Tuning in Gestalt eines entsprechenden Eingriffs eine Gefahrerhhung dar, die den Versicherer nach 24 Abs. 1 VVG zur fristlosen Kndigung des Versicherungsverhltnisses berechtigt und die gem 25 Absatz 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers fhrt, sofern sie fr den Eintritt des Versicherungsfalls kausal war. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhhung ist dabei auf hchstens 10000 DM beschrnkt. Zeigt der Versicherungsnehmer nach einem ordnungsgemen Eingriff der Versicherung die vernderten Umstnde an und wird das Vertragsverhltnis entsprechend angepasst, treten keine Probleme auf. Ob die Probleme des Chip-Tunings zur Zeit schon besonders relevant sind, kann - vorlufig - dahingestellt bleiben: bei einem besonders hohen Schaden wird die Versicherung sicherlich den Versuch einer berprfung wagen, insbesondere mit zunehmender Sensibilisierung der zustndigen Sachbearbeiter fr dieses Problem und die entsprechenden Mglichkeiten. Es ist sicherlich davon auszugehen, dass zuknftig auch die Polizei und die hinzugezogenen Sachverstndigen die Mglichkeit des Chip-Tunings bercksichtigen werden, dann wird es sich insoweit um ein durchaus gngiges Problem handeln. Gru an alle 3er compact von Patrick Pink Panther
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