Alex
Wiesbaden
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erstellt am - 20.02.2003 : 19:20:28
§ 27 bezieht sich auf den Verwertungsnachweis. Hier hast du mal einen Auszug: "Für einen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M 1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), ist zu dem Zeitpunkt, zu dem er endgültig aus dem Verkehr gezogen wird oder als endgültig aus dem Verkehr gezogen gilt, der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis nach Muster 12 vorzulegen oder eine Erklärung über den Verbleib nach Muster 13 abzugeben. Zur Vorlage oder Abgabe ist verpflichtet der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser; die Verpflichtung besteht, bis durch einen der Verpflichteten der Verwertungsnachweis vorgelegt oder die Verbleibserklärung abgegeben worden ist. Zur Vorlage des Verwertungsnachweises sind verpflichtet die Annahmestelle und der Verwertungsbetrieb (§ 2 der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997, BGBl. I S. 1666), wenn diese sich dazu gegenüber dem Halter oder Eigentümer schriftlich verpflichtet haben. Bei Fahrzeugen, die vorübergehend stillgelegt sind, ist der Verwertungsnachweis der Zulassungsstelle unverzüglich vorzulegen, wenn die Verwertung vorgenommen wurde. Die Zulassungsstelle gibt den Verwertungsnachweis oder die Verbleibserklärung mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk dem Halter zurück und leitet eine Ausfertigung der zuständigen Ordnungsbehörde zu. Die Zulassungsstelle unterrichtet die zuständige Ordnungsbehörde, wenn der Halter einen Verwertungsnachweis nicht vorlegt und eine Verbleibserklärung nicht abgibt oder die zu den in den Mustern geforderten Angaben zum Fahrzeug oder Fahrzeughalter nicht zutreffen; in diesen Fällen bestehen die Pflichten nach Satz 1 gegenüber der Ordnungsbehörde."
</ciao> Alex ___________________________________________________________________________________________________ www.alexone.de Ist das Leben nicht viel zu kurz, um auf Freude am Fahren zu verzichten?
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Alex
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erstellt am - 20.02.2003 : 19:22:49
Hier hast du nochmal explizit die Absätze 5 und 6, das müsste es erklären: (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsstelle unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewilligt. Der Brief ist von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen und - ebenso wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse - mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem Verkehr zurückzugeben. Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsstelle dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung.
(6) Absatz 5 gilt nicht 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, wenn die Zulassungsstelle die Stillegung im Brief vermerkt hat, 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf eines Jahres seit der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Die Zulassungsstelle kann eine Frist bewilligen, um die die Rechtsfolgen des voranstehenden Satzes hinausgeschoben werden; die Frist darf 6 Monate nicht übersteigen. </ciao> Alex ___________________________________________________________________________________________________ www.alexone.de Ist das Leben nicht viel zu kurz, um auf Freude am Fahren zu verzichten? Bearbeitet von - Alex am 20/02/2003 19:23:05
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